Das Recht des Anderen (Huquq al-ibad)

22. Juli 2022

23. Zulhiddscha 1443

Verehrte Muslime,

in unserer heutigen Hutbe geht es um die Beachtung des Rechts des Anderen (huquq al ibad). Der Begriff haq hat viele Bedeutungen wie beispielsweise wahr, richtig als Gegenteil zu batil, was nichtig und falsch bedeutet. Haq ist auch einer, der schönen Namen (asma al-husna) Allah Te’alas.   Mulk steht im engen Verhältnis zu haq und bezeichnet in der Fiqh-Terminologie Besitz und Eigentum. Zum einen betrifft es bewegliche und unbewegliche Güter, Forderungen, das Haus oder das Geschäft im Mietverhältnis, von denen jemand rechtmäßig profitiert, und zum anderen gehören dazu auch unsichtbare nominelle Werte wie Würde und Ehre. Bei Verletzung dieser Güter tritt huquq al-ibad, das Recht des Anderen, ein. Mit Rechten sind auch Verwantwortlichkeiten und Pflichten verbunden. Da Menschen als soziale Wesen in der Gemeinschaft leben, müssen sie der Verantwortung und den Verpflichtungen nachkommen.

Es handelt sich bei den Rechten um Rechte der Eltern, eheliche Rechte zwischen Mann und Frau, Rechte der Kinder, Rechte von Verwandten, Rechte der Nachbarn, Rechte zwischen Lehrer und Schüler, Rechte von Freunden, Rechte zwischen Vorgesetztem und seinem Angestellten. Darüber hinaus gibt es auch das Recht Allahs (huquq Allah) gegenüber seinen Dienern wie Erfüllung der obligatorischen religiösen Pflichten und Vermeidung von Haram, also Verbotenem.

Unsere Religion beschäftigt sich mit diesen Rechten sehr sorgfältig und gibt dem Recht des Anderen den Vorrang. Denn Allah Te’ala bedarf unserer gottesdienstlichen Handlungen nicht. Er vermag, zu vergeben, wenn man ihn aufrichtig um Vergebung der Sünden anfleht. Menschen hingegen sind bedürftige Wesen. So hat Allah ihre Rechte unter Seinen Schutz genommen. Daher reicht die Reue (Tauba) bei Sünden, die die Rechte Allahs betreffen, aus. Aber bei Rechten, die den Anderen betreffen, reicht sie nicht aus. Man muss die Schuld begleichen oder um dessen Vergebung beim Rechtsinhaber bitten.

In einem Hadis Scherif sagt unser Prophet (s.a.w.): „Wer ein Recht seines Bruders im Hinblick auf seine Würde oder eine andere Sache betreffend verletzt hat, soll heute bei ihm um Vergebung seiner Schuld bitten, bevor (der Tag der Abrechnung kommt), an dem es keinen Dinar und keinen Dirham geben wird. Andernfalls wird sie mit seiner rechtschaffenen Tat, falls er eine hat, im Ausmaß seines Unrechts beglichen. Wenn er jedoch keine Wohltaten vorzuweisen hat, wird von der Sünde des Rechtsinhabers weggenommen und ihm aufgebürdet werden.” (Buchari, 2449)                 Allah Te’ala spricht in diesem Kontext Folgendes: „Wer auch nur im Gewicht eines Stäubchens Gutes tut, wird es sehen. Und wer im Gewicht eines Stäubchens Böses tut, wird es sehen.” (Sure az-Zalzala, 99:7-8)

Liebe Muslime, es gibt eine Reihe von Tatsachen, die das Recht des Anderen berühren. Einige davon sind: Lüge, die einem anderen schadet, Diebstahl, Meineid, Hinauszögern der Schuldenbegleichung oder Nichtbezahlen von Schulden, Ignorieren von religiösen Empfindsamkeiten bei Erbschaft, üble Nachrede, jemanden beleidigen, schlecht reden, fluchen, verletzen, verspotten, jemanden einen Spitznamen geben oder verleumden.

Das schlimmste von allen ist es, das Eigentum des Bayt al-mal (Staatkasse) und Stiftungen, die dem Gemeinwohl dienen, ungerechterweise an sich zu reißen oder diese unsachgemäß zu verwenden. Denn diese sind berechtigte Güter der Allgemeinheit und es gibt hier keinen, bei dem man um Vergebung der Schuld bitten kann. Auch die Rechte von Nichtmuslimen sind ebenso wichtig und schwerwiegend. Hier ist besondere Achtsamkeit geboten. Menschen, die die Rechte des Anderen nicht beachten, sind nach den Worten unseres Propheten (s.a.w.) bankrott, wie es im folgenden Hadis Scherif erklärt wird: Rasulullah sagte zu seinen Ashab: „Wisst ihr, wer der Bankrotteur ist? Sie sagten: „Für uns ist ein Bankrotteur jemand, der weder Geld noch Güter hat.” Daraufhin sagte der Prophet: „Wahrlich, der Bankrotteur unter meiner Umma wird am Tag des Qiyamet mit Gebet, Fasten und Zekat kommen. Er wird (dorthin) kommen und hat aber diesen beschimpft, jenen verleumdet,  das Vermögen von diesem verschwendet, das Blut von jenem vergossen und jenen geschlagen. So dann wird diesem von seinen Wohltaten gegeben und jenem von seinen Wohltaten gegeben. Wenn dann seine Wohltaten ausgeschöpft sind, bevor seine Schuld beglichen ist, werden die Fehler (der Rechteinhaber) genommen und auf ihn aufgebürdet werden. Danach wird er in die Hölle geworfen.“ (Muslım, 2581)